16.08.2018
Antwort der Verwaltung
Anregung zur Entlastung bei den Abwassergebühren vom 08.08.2018
Sehr geehrter Herr Lipp,
mit Interesse habe ich Ihre Anregung aufgenommen.
Leider sehe ich aus grundsätzlichen und gebührenrechtlichen Erwägungen keine Möglichkeit, den Gebührenpflichtigen eine Entlastung zu gewähren.
Entwässerungsgebühren zählen zu den so genannten Benutzungsgebühren. Der Gebührenpflichtige erhält für seine Gebühr eine Gegenleistung, in diesem Fall die Entsorgung seines Schmutzwassers.
Nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sollen Gebühren kostendeckend erhoben werden.
Nach § 227 Abgabenordnung können Gebühren ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das schließt einen kollektiven Erlass der Gebühren für alle Haushalte aus.
Bei der Berechnung der jährlichen Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung werden die für die Entsorgung entstandenen Kosten auf die verbrauchten Frischwassermengen umgelegt.
Würden nun bei allen Gebührenpflichtigen 10 m3 nicht berücksichtigt, würde das eine Steigerung des Gebührensatzes im Folgejahr bedeuten.
Nach der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Kolpingstadt Kerpen ist Maßstab für die Benutzungsgebühr der Frischwasserverbrauch des Vorjahres. Ausnahmen von der Zugrundelegung des Wasserverbrauchs des Vorjahres können gewährt werden, wenn die tatsächliche Wasserverbrauchsmenge offensichtlich erheblich von der Menge des vergangenen Jahres abweicht.
Nach § 3 Abs. 4 der v.g. Benutzungsgebührensatzung ist "erheblich" so definiert, dass die Wasserverbrauchsmenge 20 % über der Menge des Vorjahres liegen muss und mindestens 20 m3 mehr verbraucht werden.
ln der Verwaltungspraxis werden nach dieser Regelung die vereinzelten Fälle von Wasserrohrbrüchen gehandhabt. Eine flächendeckende Anwendung ist nicht im Sinne dieser Regelung.
Die einzelnen Gebührenpflichtigen haben nach § 3 Abs. 5 der v.g. Benutzungsgebührensatzung die Möglichkeit, sich einen Zwischenzähler für die Gartenbewässerung einzubauen.
ln den letzten Wochen wurde seitens der Gebührenpflichtigen zahlreich davon Gebrauch gemacht. Bei nachgewiesenem ordnungsgemäßem Einbau des Zählers wird bei der nächsten Schmutzwasserveranlagung der vom Gebührenpflichtigen abgelesene Wert des Zwischenzählers bei der zu veranlagenden Schmutzwassermenge abgesetzt. Diese Möglichkeit führt bei den einzelnen Haushalten zu einer Entlastung. Es wird auch nur die konkrete Menge abgesetzt, die vom einzelnen Haushalt nicht eingeleitet wurde. Damit wird auch der Gleichheitsgrundsatz gewahrt, denn nicht alle Haushalte verfügen über einen Garten, der bewässert werden muss.
Aus vorstehenden Erwägungen ist es mir nicht möglich, pauschal für jeden Gebührenpflichtigen die zu veranlagende Wassermenge zu reduzieren.
Schließlich weise ich noch darauf hin, dass die tatsächliche Wasserverbrauchsmenge aus diesem Jahr erst für die Gebührenerhebung 2019 relevant wird, d.h. aktuell bei den Gebühren keine Belastung für die Gebührenpflichtigen entsteht, die es abzufedern gilt.
Mit freundlichen Grüßen